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Förderverein SG Strietwald e.V.

| Vorsitzender |
Friedel Diller |
Finkenweg 16, 63741 Aschaffenburg |
0 60 21 - 4 66 28 |
| Stellv. Vorsitzende |
Marika Stegmann |
Hasenhägweg 15, 63741 Aschaffenburg |
0 60 21 - 42 55 84 |
Jahreshauptversammlung 2009
Die Mitglieder des Fördervereins treffen sich am Dienstag, 3. März 2009 um 2o Uhr im Sportheim der SG Strietwald zur Jahreshauptversammlung. Persönliche Einladung folgt mit Tagesordnung.
Friedel Diller Vorsitzender
Satzung
Präambel
Die sportlichen Erfolge der SG Strietwald, insbesondere der Fußballabteilung in den letzten Jahren sind auch auf die Unterstützung des Förderkreises SG Strietwald zurückzuführen. Seiner Tätigkeit lagen bisher nur mündliche Vereinbarungen zugrunde. Der genaue Inhalt dieser Vereinbarungen wird nunmehr schriftlich niedergelegt.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: Förderverein der SG Strietwald (2) Der Verein hat seinen Sitz in Aschaffenburg. (3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereines ist die Förderung des Sportvereines SG Strietwald, insbesondere die Förderung der Fußballabteilung und die Förderung des Sportes im Ortsteil Strietwald.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des Erziehungsberechtigten.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag erworben, über den der Vorstand entscheidet und der nicht verpflichtet ist, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds; b) durch freiwilligen Austritt; c) durch Ausschluß aus dem Verein.
(1) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn durch sein Benehmen der Verein in seinem Ansehen geschädigt wird.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied genießt alle Rechte, die sich aus der Satzung und Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Es hat das aktive und passive Wahlrecht. (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. (3) Die Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenen Pflichten zu erfüllen. Sie haben den von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüssen und Anordnungen nachzukommen.
§ 7 Beiträge
(1) Der Verein finanziert Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszwecks durch Mitgliederbeiträge, Zuschüsse, Veranstaltungen, Spenden und sonstige Einnahmen. (2) Die Mitgliederversammlung bestimmt Höhe und Fälligkeit der Beiträge.
§ 8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
(a) Der Vorstand (§ 9) (b) Die Mitgliederversammlung (§ 11-13)
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus 5 Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie einem Vorstandsmitglied der Sportgemeinde 1950 Strietwald e.V. Der 1. und der 2. Vorstand vertreten den Verein im Sinn des § 26 BGB; sie sind alleinvertretungsberechtigt. (2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
§ 10 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins. (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll in den ersten drei Monaten des Jahres stattfinden. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß schriftlich durch den Vorstand mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muß die Tagesordnung enthalten. (4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes über das vergangene Geschäftsjahr b) Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der Jahresbeiträge c) Entlastung des Vorstandes d) Entlastung des Kassenverwalters e) Wahl des neuen Vorstandes und der Kassenprüfer f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen g) Beschlußfassung über Auflösung des Vereins h) Aufstellung des Etats
(5) Über Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter gemeinsam zu unterzeichnen ist.
§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ein Vorstandsmitglied (§ 9, 10) und wenigstens 1/10 der Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 3/4 der Vereinsmitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so ist eine neue innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. (2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. (3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Medien beschließt die Mitgliederversammlung. (4) Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlußfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. (5) Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. (2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. (3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht faßt. (2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Sportgemeinde 1950 Strietwald e.V.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 10.12.1996 beschlossen und tritt mit diesem Tage in Kraft.
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