Satzung

Präambel

Die sportlichen Erfolge der Sportgemeinde Strietwald 1950 e.V., insbesondere der Fußballabteilung in den letzten Jahren sind auch auf die Unterstützung des Förderkreises Sportgemeinde Strietwald 1950 e.V. zurückzuführen. Seiner Tätigkeit lagen bisher nur mündliche Vereinbarungen zugrunde. Der genaue Inhalt dieser Vereinbarungen wird nunmehr schriftlich niedergelegt.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Sportgemeinde Strietwald 1950 e.V..
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Aschaffenburg.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereines ist die Förderung des Sportvereines Sportgemeinde Strietwald 1950 e.V..

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich zum Vereinszweck bekennen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des Erziehungsberechtigten.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag erworben, über den der Vorstand entscheidet. Dieser ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds
    2. durch freiwilligen Austritt
    3. durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn durch sein Benehmen der Verein in seinem Ansehen geschädigt wird.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied genießt alle Rechte, die sich aus der Satzung und Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Es hat das aktive und passive Wahlrecht.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Die Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie haben den von den Vereinsorganen gefassten Beschlüssen und Anordnungen nachzukommen.

§ 7 Beiträge

  1. Der Verein finanziert Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszwecks durch Mitgliederbeiträge, Zuschüsse, Veranstaltungen, Spenden und sonstige Einnahmen.
  2. Die Mitgliederversammlung bestimmt Höhe und Fälligkeit der Beiträge.

§ 8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand (§ 9)
  2. Die Mitgliederversammlung (§§ 11-13)

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie einem Vorstandsmitglied der Sportgemeinde Strietwald 1950 e.V.. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Sie sind alleinvertretungsberechtigt.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder bei der Sportgemeinde Strietwald 1950 e.V. sein.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale ist möglich. Über die Gewährung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so ernennt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll in den ersten drei Monaten des Jahres stattfinden.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den Vorstand mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes über das vergangene Geschäftsjahr
    2. Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der Mitgliedsbeiträge
    3. Entlastung des Vorstandes; auf Antrag kann die Versammlung entscheiden, dass diese einzeln erfolgen soll
    4. Wahl des neuen Vorstandes und der Kassenprüfer
    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    7. Entgegennahme und Genehmigung des Etats
    8. Gewährung von Ehrenamtspauschalen
  5. Über Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter gemeinsam zu unterzeichnen ist.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Vorstandsmitglied und wenigstens 1/10 der Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 3/4 der Vereinsmitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Medien beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  5. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 14 Kassenprüfer

  1. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Ein- und Ausgaben des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr, die Feststellung der satzungsgemäßen Verwendung sowie der Vorschlag zur Entlastung des Vorstands.
  2. Hierzu wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet. Ihre Aufgabe bleibt jedoch bis zur turnusgemäßen ordentlichen Mitgliederversammlung bestehen.
  3. Scheidet ein Kassenprüfer während der Periode aus, so ernennt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Dauer der Aufgabe des ausgeschiedenen Kassenprüfers.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die keine sonstigen Beschlüsse fasst.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Sportgemeinde Strietwald 1950 e.V..

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 10.12.1996 beschlossen und trat mit diesem Tage in Kraft. Die bestehende Satzung wurde am 22. Januar 2016, sowie am 01. April 2022 auf die vorliegende Fassung geändert. Die bisher bestehende Satzung tritt damit außer Kraft.