Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Sportgemeinde Strietwald 1950 e.V. Er hat seinen Sitz in Aschaffenburg und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV) und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigste Zwecke der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und der Jugendhilfe und wird insbesondere verwirklicht durch:
§ 3 Zweckerreichung
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport - und Spielübungen,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern,
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft § 58 BGB
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme sucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen das Vereinsinteresse verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat. Kommt ein Mitglied innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nach, so erlischt die Mitgliedschaft. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mitzuteilen.
§ 5 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vereinsausschuss
- der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies der Vorstand beschließt, oder von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstandsvorsitzenden des Vorstandes beantragt wird. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin und zwar durch Ankündigung im "Main-Echo" unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der weiteren Beisitzer des Vereinsausschusses, über Satzungsänderungen, sowie über grundsätzliche Angelegenheiten. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Wahl- und stimmberechtigt, sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgaben wählen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 7 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedern des Vorstandes,
- den Abteilungsleitern,
- dem/der Geschäftsführer/-in
Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf, oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen. Der Vorstand unterrichtet den Vereinsausschuss über seine Tätigkeit. Der Ausschuss berät und unterstützt den Vorstand.
§ 8 Ältestenrat
Die Mitglieder des Ältestenrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Ältestenrat setzt sich aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern zusammen. Der Ältestenrat behandelt als Schlichtungsinstanz Beschwerden von Mitgliedern und Vereinsausschuss und umgekehrt.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus mindestens zwei, maximal fünf Personen zusammen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die zwei bis maximal fünf Vorstände. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Sie sind in das Vereinsregister einzutragen. Im Innenverhältnis soll jedoch gelten, dass jeder nur für den ihm zugeordneten Bereich vertretungsberechtigt sein soll. Im Innenverhältnis teilen sich die zwei bis fünf Vorstände folgende Aufgaben:
- Vorstandsvorsitzender (oder auch Präsident genannt)
- Vorstand für Finanzen und Verwaltung
- Vorstand der Vereinsjugendabteilungen
- Vorstand für Marketing
- Vorstand für Sportheim und Sportanlagen
Daneben teilen sich die zwei- bis fünf Vorstände die Verantwortung für den sportlichen Bereich de Vereins. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder hinzuwählen. Fällt die Anzahl der Vorstände auf unter zwei Personen, so sind von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder hinzu zu wählen. Bei einem Einzelwert je Geschäftsfall von über EURO 1.000.- ist die vorherige Zustimmung des Vereinsausschusses, bei einem Geschäftswert von über EURO 25.000.- die der Mitgliederversammlung erforderlich. Im übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
§ 10 Sport-Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen mit eigener Leitung. Die Verantwortung der Finanzen des Vereins einschließlich aller Abteilungen obliegt dem Vorstand. Die Abteilungsleiter haben zum Jahresende dem Vorstand der Finanzen zur Erstellung der Bilanz und der G + V Rechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) ihre eigene Finanzaufzeichnung zur Verfügung zu stellen.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Auflösung des Vereins § 41; 47 - 52 BGB
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln. Das nach Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes- Sportverband e.V., oder für den Fall dessen Ablehnung der Stadt Aschaffenburg mit der Maßgabe zu überweisen, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Amtsgericht (Vereinsregister) anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnüzigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 14 Satzungsänderung
Über Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
§ 15 Satzung
Die Satzung wurde durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 09.11.2001 beschlossen. Die §§ 6 und 9 wurden gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.04.2002 geändert.
Die Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung vom 17.06.1965 verliert hiermit ihre Gültigkeit.
Aschaffenburg den 26.04.2002